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Ausnahmsweise Zulassung einer Sprungbeschwerde (E. 1.1). Mit Blick auf die erhebliche Eingriffsintensität der vom 3. bis am 28. Januar 2022 in den Schaffhauser Primarschulen in Kraft gewesenen Maskentragpflicht ist von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, die es im öffentlichen Interesse gerichtlich zu klären gilt (E. 1.2.3). Die Maskentragpflicht in den Primarschulen wurde zulässigerweise vom Kantonsärztlichen Dienst in Form einer Allgemeinverfügung angeordnet (E. 2) und ist als verhältnismässige Grundrechtseinschränkung einzustufen (E. 3). OGE 60/2021/41 und 60/2022/2 vom 25. Oktober 2022 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht