Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Die Behörde darf sich bei der Wahl der Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung nicht darauf beschränken, den Rechtsunterworfenen die Auswahl zwischen verschiedenen, die Planungswerte einhaltenden Varianten zu gewähren, sondern muss jene Massnahmen anordnen, welche innerhalb des technisch und betrieblich Möglichen und wirtschaftlich Tragbaren den besten Lärmschutz gewährleisten (E. 3.2). Es ist davon auszugehen, dass eine zu knapp bemessene Wärmepumpe öfter auf Volllast laufen müsste. Indem der Regierungsrat in tatsächlicher Hinsicht offenliess, ob die geplante Wärmepumpe derart dimensioniert ist, dass sie in der Nacht im Flüstermodus betrieben werden kann, hat er den rechtserheblichen Sacherhalt nicht vollständig erstellt und damit seine Pflicht zur Sachverhaltsabklärung verletzt (E. 4.2). OGE 60/2021/35 vom 28. Juni 2022 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht