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Die Auflage, ein Eheschutzverfahren einzuleiten, greift erheblich in die persönliche Freiheit und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der unterstützten Person ein, weshalb sie nach Art. 36 BV eine gesetzliche Grundlage erfordert, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss (E. 5.1). Aufgrund der Subsidiarität der Sozialhilfe kann von der unterstützten Person verlangt werden, innert dreissig Tagen eine gerichtliche Festsetzung der Unterhaltsbeiträge zu beantragen, soweit keine angemessenen Beiträge vereinbart worden sind. Legt die unterstützte Person jedoch glaubhaft dar, dass sie keinen Ehegattenunterhalt erhalten kann, rechtfertigt sich die Auflage, ein Eheschutzverfahren einzuleiten, nicht (E. 5.2 f.). Liegen wichtige Gründe für das Getrenntleben der Ehegatten vor, können die auf dem getrennten Wohnen beruhenden Mehrauslagen berücksichtigt werden, ohne dass es einer gerichtlichen Regelung des Getrenntlebens bedarf (E. 5.4). OGE 60/2021/20 vom 8. März 2022 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht