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Die im Baubewilligungsverfahren vorgebrachte Rüge, ein Bauvorhaben beeinträchtige ein zivilrechtliches Fusswegrecht, ist grundsätzlich auf den Zivilweg zu verweisen (E. 3). OGE 60/2020/17 vom 24. August 2021 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht