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Beurteilung der individuellen Gefährlichkeit eines Hundes (E. 3–3.4). Massnahmen zum Schutz von Mensch und Tier bei punktueller Gefährlichkeit eines Hundes (E. 4–4.6 und E. 6.2). Gewähr für die Befolgung der Schutzmassnahmen durch die Hundehalterin von Gerichtsmehrheit bejaht (E. 5–5.3.2), von Gerichtsminderheit verneint (E. 5.4).