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Bei persönlicher Überbringung der Abstimmungsbeschwerde gegen Empfangsbestätigung wird die Formvorschrift von Art. 82ter Abs. 3 WahlG ("eingeschrieben") gewahrt (E. 2.1). Da die Begründung des angefochtenen Entscheids zeigt, dass der Regierungsrat auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht eintrat, ist von einem Nichteintretensentscheid auszugehen, obwohl er die Beschwerde dem Dispositiv-Wortlaut nach abwies (E. 4). Die Abstimmungsbeschwerde steht namentlich offen für die Anfechtung von Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Abstimmung oder Wahl. Gerügt werden können damit Mängel in direktem Zusammenhang mit einer Abstimmung oder Wahl bzw. die unmittelbare Verletzung des Stimm- und Wahl-rechts bei der Ausübung der politischen Rechte im konkreten Einzelfall. Gegen die Verletzung von übergeordnetem Recht durch Gemeindebehörden und -parlamente ist dagegen Gemeindebeschwerde zu erheben (E. 5). Aus Art. 32 Abs. 5 GO ergibt sich nicht, ob diese Bestimmung eine amtliche Veröffentlichung der Beschlussprotokolle vorsehen soll oder ob diese bloss im Sinne des Öffentlichkeitsprinzips im Internet publiziert werden sollen. Für den Stimmbürger muss jedoch allein aufgrund der gesetzlichen Regelung eindeutig erkennbar sein, ob die betreffende Vorschrift eine formelle, fristauslösende Veröffentlichung vorsieht. Art. 32 Abs. 5 GO ist deshalb keine fristauslösende Publikationswirkung zuzuerkennen (E. 9.4). In analoger Anwendung von Art. 82ter Abs. 4 WahlG ist auf die Erhebung von Kosten auch dann zu verzichten, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur mittelbar eine Stimmrechtsangelegenheit betrifft (E. 12).