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Nr. 60/2019/34

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften; Kaskadensystem; Mindestentzugsdauer – Art. 49 StGB; Art. 16, Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG

Schaffhausen · 2020-03-13 · Deutsch SH
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Qualifikation eines Auffahrunfalls als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (E. 3). Für die Einordnung in das Kaskadensystem von Art. 16b Abs. 2 SVG ist auf die vorangegangenen effektiv verfügten Führerausweisentzüge abzustellen. Dass bei der gleichzeitigen Beurteilung mehrerer Widerhandlungen Art. 49 StGB sinngemäss anzuwenden ist, ändert an der rückblickenden Betrachtung bei der Einordnung in das Kaskadensystem nichts (E. 4). Der Sicherungsentzug gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG ist auf unbestimmte Zeit auszusprechen und mit einer gesetzlichen Sperrfrist von mindestens zwei Jahren zu verbinden (E. 5).