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Begriff der groben Nachlässigkeit bei Fristversäumnis (E. 3). Erwartet eine Partei für die Überweisung eines Bar- bzw. Kostenvorschusses eine Belastungsanzeige von der Bank, ist sie beim Ausbleiben der Anzeige nach Treu und Glauben gehalten, sich vor Fristablauf über den Stand der Überweisung zu erkundigen. Grobe Nachlässigkeit bei Unterlassen des Nachfragens bejaht (E. 5.1). Keine Nachfrist für die Leistung eines Vorschusses, wenn die Folge des Nichteintretens im Säumnisfall angedroht wurde (E. 5.2.2).