Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Kanton Schaffhausen auch im verwaltungsinternen Verfahren eine nicht abgeholte eingeschriebene Sendung als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist zugestellt, sofern die betroffene Person mit einer Zustellung rechnen musste (Zustellungsfiktion; E. 3.1).