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Nr. 60/2019/1

Kostentragung bei ausserkantonalen Fremdplatzierungen; Rückforderung durch den Kanton; Entscheidkompetenz; Rechtsmittelweg; Parteientschädigung an obsiegende Behörde – Art. 19 IVSE; Art. 48 Abs. 2 VRG; Art. 44 JG; Art. 8 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 SHEG; §§ 2a, 5 Abs. 2 und 72 Abs. 3 SHEV.

Schaffhausen · 2019-07-30 · Deutsch SH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Übernimmt der Kanton Schaffhausen im interkantonalen Verhältnis die Kosten einer Fremdplatzierung, so kommt im innerkantonalen Verhältnis der Entscheid darüber, ob dem Kanton die übernommenen Kosten zurückzuerstatten sind, der jeweiligen Gemeinde zu (E. 1.2.1 und E. 1.2.2). Ersucht das kantonale Sozialamt eine Gemeinde um Rückerstattung von Fremdplatzierungskosten, hat es einen ablehnenden Beschluss der Gemeinde zunächst mit Rekurs beim Departement des Innern anzufechten (E. 1.2.3 und E. 1.2.4). Keine Abweichung vom Grundsatz, wonach obsiegenden Behörden keine Parteientschädigung zugesprochen wird (E. 2).