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Nr. 60/2018/43

Einsicht in Akten eines abgeschlossenen Schlichtungsverfahrens; Öffentlichkeitsgrundsatz; Interessenabwägung – Art. 47 Abs. 3 KV; Art. 8a und Art. 8b OrgG; § 5 Abs. 1 Justizarchivverordnung.

Schaffhausen · 2020-06-09 · Deutsch SH
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Bei Entscheiden über die Einsicht in Akten abgeschlossener Verfahren handelt es sich um Justizverwaltungsakte, die nach den Vorschriften des kantonalen Verwaltungsrechts anfechtbar sind (E. 1.1). Geltungsbereich und Einschränkungen des Öffentlichkeitsgrundsatzes (E. 2.1–2.3). Die Akten eines Schlichtungsverfahrens stellen amtliche Akten im Sinne von Art. 8a Abs. 1 OrgG dar (E. 3.2). Der Einsicht in Akten eines Schlichtungsverfahrens stehen wesentliche Verfahrensgrundsätze der Zivilprozessordnung entgegen. Diese gelten auch bei der Beteiligung eines Gemeinwesens an einem Zivilprozess. Die Einsicht in Akten eines Schlichtungsverfahrens ist deshalb grundsätzlich nicht möglich (E. 3.2.1–3.2.3).