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Beweislast und Beweismass bezüglich Zeitpunkt der Straftat (E. 2 und 3.4). Kommt die altrechtliche zweijährige Verwirkungsfrist zur Anwendung und wurde das Entschädigungsgesuch nach Ablauf der Verwirkungsfrist eingereicht, ist zu prüfen, ob das Gesuch nach Treu und Glauben rechtzeitig erfolgte (E. 4.1). Rechtzeitigkeit des Gesuchs verneint (E. 4.2.3, 4.3.3 und 4.4.3).