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Nr. 60/2018/31

Aufenthaltsbewilligung; Verhältnismässigkeit; Prüfung von Vollzugshindernissen im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren – Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 33 Abs. 3, Art. 62 Abs. 1 lit. e, Art. 83 Abs. 4 und 6 sowie Art. 96 AIG.

Schaffhausen · 2019-10-15 · Deutsch SH
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Wird die ausländerrechtliche Bewilligung verweigert, prüft die zuständige Behörde zugleich auch die Wegweisung umfassend und hat bei ihrem Entscheid allfälligen Vollzugshindernissen nachzugehen (E. 2). Erforderlich ist eine konkrete Einzelfallprüfung, welche sowohl die Interessenabwägung im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung beschlägt, wie auch im Zuge der Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse zu berücksichtigen ist. Wenn Wegweisungsvollzugshindernisse nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden können, hat die kantonale Behörde beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Gesuch auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu stellen (E. 4.5.3).