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Nr. 60/2018/22

Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrags; Verfahren, Prüfungsbefugnis der kantonalen Genehmigungsbehörde, Prinzip der offen Tür – Art. 44 Abs. 1 lit. a JG; Art. 2 Ziff. 6 AVEG.

Schaffhausen · 2019-09-27 · Deutsch SH
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Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss über die Genehmigung des Entwurfs eines Beschlusses betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrags (E. 2.1). Die kantonale Genehmigungsbehörde hat im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen, ob einem Aussenseiterverband der Beitritt zum GAV zu Unrecht verweigert wird. Die Prüfung hat lediglich dann zu unterbleiben, wenn ein Zivilgericht über den Beitrittsanspruch eines Aussenseiterverbands bereits rechtskräftig entschieden hat (E. 5.2.1–5.3).