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Nr. 60/2017/23 und 60/2017/33

Revierzusammenlegung und Neuverpachtung eines Jagdreviers; Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Entscheiden – Art. 20 VRG; Art. 3 Abs. 3 JagdG.

Schaffhausen · 2018-05-25 · Deutsch SH
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Eine fehlerhafte Verfügung ist in der Regel nur anfechtbar. Sie ist nur dann nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (E. 1.3.1). Frage offengelassen, ob Art. 3 Abs. 3 JagdG nicht nur während laufender Pacht, sondern auch im Hinblick auf eine Neuverpachtung anwendbar ist (E. 1.3.3). Aus Gründen der Rechtssicherheit und aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich die Obliegenheit, bei Kenntnisnahme eines formell mangelhaften Entscheids, namentlich ohne Rechtsmittelbelehrung, sich innert kurzer Frist gegen diesen Entscheid auf dem Rechtsmittelweg zur Wehr zu setzen oder zumindest von der entscheidenden Behörde einen formell korrekten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung zu verlangen (E. 2).