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Nr. 60/2017/17

Submission; Beschwerdelegitimation des nicht berücksichtigten Anbieters; materielle Beschwer – Art. 36 Abs. 1 VRG; Art. 1 Abs. 3 lit. b und lit. c IVöB; Art. 36 Abs. 1 VRöB.

Schaffhausen · 2017-12-01 · Deutsch SH
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Ein nicht berücksichtigter Anbieter ist nur zur Beschwerde befugt, wenn er bei Gutheissung der Beschwerde eine realistische Chance hat, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder eine neue Ausschreibung bzw. eine Wiederholung des Vergabeverfahrens erreichen kann (E. 2.1). Legt der Drittplatzierte, der den Ausschluss des Erstplatzierten beantragt, mit der Beschwerde nicht zusätzlich dar, dass im Vergleich zwischen ihm und dem Zweit-platzierten die Bewertung verfälscht und eine Neubewertung angezeigt sein könnte, so fehlt es an seiner realistischen Chance auf den Zuschlag (E. 2.4). Der allfällige Ausschluss des Erstplatzierten als solcher ist angesichts der weiteren Angebote kein Grund für eine Wiederholung des Verfahrens. Die formelle Wiederholung (mit Neuausschreibung) ist sodann zu unterscheiden von einer Rückweisung der Sache an die Vergabestelle im Rahmen des laufenden Verfahrens, etwa zur Neubewertung der bestehenden Angebote (E. 2.5).