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Nr. 60/2016/20

Förmliche Aufsichtsbeschwerde – Art. 30 VRG.

Schaffhausen · 2016-08-12 · Deutsch SH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Das Recht des Kantons Schaffhausen kennt auch im Bereich der Verwaltungsrechtspflege eine förmliche Aufsichtsbeschwerde mit Erledigungsanspruch. Diese kann auch unabhängig oder neben dem Rechtsmittel in der Sache selber ergriffen werden. Sie kann jedoch nur erhoben werden, solange an ihr ein genügendes Rechtsschutzinteresse besteht. Abgesehen vom Fall der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung besteht kein Anspruch auf die Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen (E. 2.2). Das Obergericht selber kann eine aufsichtsrechtliche Überprüfung der Verwaltungstätigkeit nicht durchführen, da es nicht Aufsichtsbehörde gegenüber der Verwaltung ist (E. 1). Die Kostenfolge für das förmliche Aufsichtsbeschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 27 VRG (E. 2.3).