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Der bundesrechtliche Begriff der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen kann von den Kantonen weiter, aber nicht enger gefasst werden (E. 3.1). Das kantonale Recht sieht für bauliche Massnahmen von geringfügiger Bedeutung keine ausdrücklichen Ausnahmen von der baurechtlichen Bewilligungspflicht vor. Die Tragweite der Bewilligungspflicht wird durch die aus der Eigentumsgarantie fliessende Bestandesgarantie bzw. Baufreiheit und dem Gebot der Verhältnismässigkeit von Eigentumsbeschränkungen eingeschränkt. Ob ein Vorhaben bewilligungspflichtig ist, muss anhand einer Gesamtbetrachtung aller im Einzelfall massgebenden Elemente und Interessen beurteilt werden (E. 3.2.2 und 3.2.3). Baubewilligungspflicht im konkreten Fall bejaht (E. 4.4).