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Nr. 60/2015/43

Wildschadenschätzung; Anfechtung nach Einigung – Art. 28 Abs. 2 lit. a und Art. 30 Abs. 2 JagdG; Art. 50 Abs. 1 VRG; Art. 239 und Art. 241 ZPO.

Schaffhausen · 2016-12-30 · Deutsch SH
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Im verwaltungsrechtlichen Verfahren der Wildschadenschätzung ist ein Vergleich zulässig. Anschliessend bedarf es eines förmlichen, aber nicht näher zu begründenden Abschreibungsentscheids. Dieser hat – anders als im Zivilprozess – konstitutive Wirkung; er kann mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (E. 1.3). Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob die dem Abschreibungsentscheid zugrundeliegende Willenserklärung wegen eines Willensmangels unwirksam sei (E. 1.4). Das ist unter den gegebenen Umständen nicht der Fall (E. 2).