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Nr. 60/2015/25

Baubewilligung; Einordnung einer Baute; Kostenverlegung bei Rückweisungsentscheid – Art. 6 Abs. 2 NHG; Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO; Art. 5 Abs. 1 VRG; Art. 35 Abs. 1 und Abs. 2 BauG; Art. 14 Abs. 2 lit. a NHG/SH; Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3, Art 31 Abs. 2 lit. b und Art. 60 Abs. 2 Bauordnung Stadt Schaffhausen.

Schaffhausen · 2016-12-20 · Deutsch SH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Für Neubauten im Gebiet schützenswerter Ortsbilder (ISOS- und BLN-Gebiet), welche erhebliche Auswirkungen auf das Ortsbild haben können, hat die Kantonale Natur- und Heimatschutzkommission in ihrer Fachstellungnahme eingehend zu erörtern, inwiefern das konkrete Bauprojekt die erhöhten Anforderungen hinsichtlich der Gestaltung und Einordnung erfüllt (E. 2.4.1–2.4.3). Notwendigkeit einer Stellungnahme der Stadtbildkommission zum definitiv eingereichten Bauprojekt (E. 2.4.3).