opencaselaw.ch

Nr. 60/2012/8 und 60/2012/10

Baubewilligung; Beeinträchtigung des Ortsbilds in einem geschützten ISOS- und BLN-Gebiet (Fischerhäuserquartier); Beizug der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission – Art. 6, Art. 9, Art. 13 und Art. 17 RPG; Art. 5, Art. 6 Abs. 2 und Art. 17a NHG; Art. 25 Abs. 1 lit. e NHV; Art. 2 VISOS; Art. 35 und Art. 36 BauG; Art. 10 Abs. 1 und Art. 35 BauO/Stadt Schaffhausen.

Schaffhausen · 2017-06-09 · Deutsch SH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Die Kantone und Gemeinden haben die Bundesinventare im Rahmen der Nutzungsplanung zu berücksichtigen. Die Stadt Schaffhausen hat den Schutzzielen des ISOS und des BLN durch Erlass von Art. 10 BauO Rechnung getragen (E. 2.1). Die ENHK kann im Rahmen eines Gerichtsverfahrens als Expertin beigezogen wer-den (E. 2.3). Liegt ein Gutachten der ENHK als eidgenössischer Fachkommission vor, so kommt ihm grosses Gewicht zu, und zwar auch dann, wenn es sich um eine fakultative Begutachtung durch die ENHK handelt (E. 2.7). Der geplante Neubau passt sich namentlich aufgrund des massiven Volumens, der Dachform und der Dacheinschnitte nicht in die Umgebung ein, sondern stellt eine schwere Beeinträchtigung des geschützten ISOS- und BLN-Gebiets dar. Er missachtet die vorherrschende Traufständigkeit und kleine Parzellierung der Fischerhäuserzeile und konkurrenziert die Solitärwirkung des Salzstadels. Durch die Bewilligung des geplanten Neubaus hat die Stadt Schaffhausen das ihr zustehende Ermessen überschritten (E. 2.9).