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Gesetzmässigkeitsprinzip bei Abgaben; Pflicht der Kaderärzte des Kantonsspitals zur Ablieferung eines Teils der Honorareinnahmen aus privatärztlicher Tätigkeit an den Arbeitgeber
Art. 50 lit. d KV; § 23 SpitalD 2003.
Gesetzmässigkeitsprinzip bei Abgaben; Pflicht der Kaderärzte des Kantonsspitals zur Ablieferung eines Teils der Honorareinnahmen aus privatärztlicher Tätigkeit an den Arbeitgeber