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Die Zustellfiktion kommt auch bei der Zustellung von Strafentscheiden nach Deutschland zur Anwendung (E. 2.2.). OGE 51/2025/9 vom 28. Februar 2025 gegebenenfalls:(Eine Beschwerde in Strafsachen gegen diese Verfügung wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_225/2025 vom 30. April 2025 ab.) Keine Veröffentlichung im Amtsbericht