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Nr. 51/2025/53

OGE 51/2025/53 – Einreichung eines unzulässigen Rechtsmittels bei einer unzuständigen Behörde; Prüfung der Eintretensvoraussetzungen bei einer weitergeleiteten Eingabe durch die zuständige Behörde – Art. 322 Abs. 3 i.V.m. Art. 354 Abs. 1; Art. 91 Abs. 4 StPO.

Schaffhausen · 2026-05-08 · Deutsch SH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bei einer nach Art. 91 Abs. 4 StPO weitergeleiteten Eingabe entscheidet allein die zuständige Behörde über die Eintretensvoraussetzungen (E. 3.1.3). Wurde die unzuständige Behörde nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise bewusst angerufen (E. 3.2.2–3.2.4) und sind die weiteren Voraussetzungen für eine Weiterleitung nach Art. 91 Abs. 4 StPO erfüllt, bleibt weder Raum für die Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Vorgehen bei unrichtigen Rechtsmittelbelehrungen (E. 3.2.5) noch zur Fristwiederherstellung (E. 3.2.6). OGE 51/2025/53 vom 20. März 2026 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht