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Der Aufenthalt in Untersuchungshaft und das Vorliegen gesundheitlicher Probleme stellen keine unverschuldete Säumnis im Sinne von Art. 94 StPO dar, wenn wie vorliegend keine echtzeitlichen Arztzeugnisse vorliegen und das Gefängnis administrative Unterstützung anbietet (E. 4). OGE 51/2025/44 vom 18. November 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht