Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beim Entscheid der Staatsanwaltschaft betreffend Entschädigung und Genugtuung handelt es sich um einen Ermessensentscheid, weshalb sich das Obergericht trotz voller Überprüfungsbefugnis eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen hat (E. 2). Als übliches Honorar für eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt in Strafverfahren gilt im Kanton Schaffhausen seit dem 1. September 2024 grundsätzlich ein Stundenansatz von Fr. 260.– (E. 3.4). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass die Partei bzw. ihre Vertretung vor einer allfälligen Kürzung der Honorarnote angehört wird (E. 3.5). Damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann, muss ein aussergewöhnlich schwerer Eingriff in die Persönlichkeit vorliegen, der in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigt. Die behauptete schwere Persönlichkeitsverletzung muss zumindest glaubhaft gemacht werden (E. 4.4). OGE 51/2025/15/D vom 26. Mai 2026 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht