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Hinsichtlich des Vorschlagsrechts gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO hat sich die Verfahrensleitung lediglich bei der erstmaligen Bestellung der amtlichen Verteidigung nach diesbezüglichen Wünschen der beschuldigten Person zu erkundigen (E. 2.2). Für den Wechsel einer amtlichen Verteidigung muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden (E. 2.3). Es genügt nicht, wenn der Beschwerdeführer den Eindruck hat, sein amtlicher Verteidiger glaube nicht an seine Unschuld und setze sich zu wenig für ihn ein, wenn sich aus den Akten keinerlei Hinweise für eine mangelhafte Vertretung ergeben (E. 4.3.3). OGE 51/2024/2 vom 31. Mai 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht (Eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid hiess das Bundesgericht mit Urteil 7B_743/2024 vom 26. Februar 2025 gut, soweit es darauf eintrat.)