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Nr. 51/2024/12

Nr. 51/2024/12 – Beginn der Strafantragsfrist – Art. 31 StGB.

Schaffhausen · 2024-08-13 · Deutsch SH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Die Frist zur Stellung des Strafantrags beginnt mit der sicheren, zuverlässigen Kenntnis des Täters zu laufen. Vorausgesetzt wird, dass die antragsstellende Person in der Lage ist, den Täter zweifelsfrei zu individualisieren, etwa anhand der Funktion, die nur von einer bestimmten Person ausgeübt wird (E. 2.3). OGE 51/2024/12/D vom 13. August 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht