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Die wirtschaftliche Einbusse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO entspricht dem zivilrechtlichen Schadensbegriff, wonach eine Einbusse eine ungewollte Vermögensverminderung darstellt. Bei der zivilrechtlichen Beurteilung eines Schadens ist zwischen Eigen- und Drittschaden zu unterscheiden. Ein einer Gesellschaft als Auswirkung einer Strafuntersuchung entstandener Schaden ist vollumfänglich durch die Gesellschaft selbst und nicht deren Gesellschafter geltend zu machen (E. 3.2). OGE 51/2023/57/F vom 9. Januar 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht