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Zur Beschwerdeerhebung im Namen minderjähriger Kinder gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft bedarf es bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Zustimmung beider Elternteile (E. 4.1.2). Die mit Bezug auf die Maskenpflicht in der Schule höchstens indirekt betroffene Mutter minderjähriger Kinder ist nicht legitimiert, in eigenem Namen Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft zu erheben (E. 4.2). Bei höchstpersönlichen Rechtsgütern (wie der körperlichen und gesundheitlichen Integrität) gilt nur der Rechtsgutträger selbst als verletzt und ist damit antragsbe-rechtigt (E. 4.3). OGE 51/2022/10 vom 29. März 2022 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht