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Nr. 51/2021/58/B und 51/2021/59/B

Nichtanhandnahme des Strafverfahrens; Schutzbereich von Art. 179quater StGB – Art. 179quater StGB.

Schaffhausen · 2022-09-23 · Deutsch SH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Mangels gefestigter Praxis und uneinheitlicher Lehre ist die Rechtsfrage, ob geheime oder private Vorgänge in der Öffentlichkeit durch Art. 179quater StGB geschützt sind, nicht eindeutig zu beantworten (E. 3.2.3). Aufhebung einer Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. OGE 51/2021/58/B und OGE 51/2021/59/B vom 23. September 2022 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht