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Nr. 51/2020/66

Nr. 51/2020/66 – Beschwerde gegen einen Hausdurchsuchungsbefehl – Art. 363 Abs. 1 lit. a und Art. 382 Abs. 1 StPO.

Schaffhausen · 2021-06-01 · Deutsch SH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Für die separate Feststellung der Rechtswidrigkeit einer abgeschlossenen Hausdurchsuchung fehlt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, weshalb gegen den Durchsuchungsbefehl keine Beschwerde erhoben werden kann (E. 1.2.). OGE 51/2020/66 vom 1. Juni 2021 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht