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Nr. 51/2019/53

Einsprache gegen den Strafbefehl; Rückzugsfiktion bei zu spätem Erscheinen zur Hauptverhandlung – Art. 93, Art. 205 Abs. 1, Art. 354 Abs. 3 und Art. 356 Abs. 4 StPO.

Schaffhausen · 2020-11-03 · Deutsch SH
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Eine Verspätung von 12 Minuten stellt grundsätzlich auch dann noch keine Säumnis dar, die auf Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl schliessen lässt, wenn sie unangekündigt und unentschuldigt erfolgt (E. 3.3).