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Nr. 50/2024/34

Nr. 50/2024/34 – Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme – Art. 59 StGB.

Schaffhausen · 2026-04-22 · Deutsch SH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Trotz ungünstiger Legalprognose und fortbestehendem Behandlungsbedürfnis des an einer schweren psychischen Störung mit engem Deliktsbezug leidenden Straftäters (E. 3.1.2 und E. 3.2.2) ist die stationäre therapeutische Massnahme vorliegend nicht zu verlängern. Die medizinische bzw. therapeutische Behandlung besteht im heutigen Zeitpunkt nur noch in der überwachten Medikamentenabgabe und einzelnen Pflegeleistungen. Weitere Verbesserungen sind nicht mehr realistisch. Damit fehlt es an der nötigen Behandlungsfähigkeit im Sinne einer therapeutischen dynamischen Einflussnahme. Die Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme ist nicht mehr verhältnismässig (E. 3.3.2) und der Berufungskläger ist umgehend zu entlassen (E. 3.4.1). Minderheitsmeinung (E. 3.4.2). OGE 50/2024/34 vom 23. September 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht