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Ist eine Person gemäss (deutschem) Führerschein zum Tragen einer Sehhilfe verpflichtet, fällt eine Missachtung dieser Auflage in der Schweiz unter Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG (E. 3.1). Ob die beschuldigte Person tatsächlich eine Gefährdungslage geschaffen hat, ist für die tatbestandsmässige Würdigung nicht entscheidend. Entsprechend ist beweismässig nicht zu erstellen, über welche Sehstärke die beschuldigte Person im heutigen Zeitpunkt tatsächlich verfügt (E. 3.3). OGE 50/2022/18 vom 10. August 2023 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht