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Private Bild- und Tonaufnahmen einer Raserfahrt dürfen strafprozessual verwertet werden, zumal der Verkaufsberater, welcher die Probefahrt durchführt, erkennen konnte, dass ein Beifahrer die Fahrt mit dem Handy aufzeichnet (E. 2). Wird bei einer Probefahrt die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG überschritten und verfolgen sowohl der Probefahrer als auch der Verkaufsberater gemeinsam das Ziel, die Beschleunigungskraft des Probefahrzeugs voll auszutesten, liegt bezüglich der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln Mittäterschaft vor (E. 4). OGE 50/2021/28 und 50/2021/32 vom 12. September 2023 Veröffentlichung im Amtsbericht