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Wer einem Hund durch einen Tritt Verletzungen zufügt, erfüllt sowohl den Tatbestand der Sachbeschädigung als auch der Tierquälerei. Die beiden Tatbestände stehen in echter Konkurrenz (E. 5). Prüfung von rechtfertigendem Notstand bei Abwehr eines Tierangriffs. OGE 50/2021/1 vom 12. November 2021 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht