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Vorsatz eines vollständig Schuldunfähigen und Abgrenzung von der Schuldfrage (E. 4). Der schuldunfähige Täter kann sich nicht auf einen Sachverhaltsirrtum berufen, wenn die abweichende Vorstellung über die tatsächlichen Verhältnisse gerade in seiner schuldausschliessenden psychischen Krankheit begründet ist; eine Putativrechtfertigung setzt voraus, dass der vermeintliche Angriff bzw. die vermeintliche Gefahr objektiv gesehen eine Notwehr- oder Notstandslage darstellt (E. 6). Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (E. 8). OGE 50/2019/24 vom 26. Mai 2020 Veröffentlichung im Amtsbericht Eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_1073/2020 vom 13. April 2021 ab.