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Abgrenzung zwischen Hinderung einer Amtshandlung und Störung von Polizeihandlungen. Wer Polizeibeamten im Rahmen einer Personenkontrolle einen fiktiven Namen nennt, "hindert" noch keine Amtshandlung im Sinn von Art. 286 StGB. Hingegen erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand der kantonalen Übertretungsstrafbestimmung nach Art. 19 EG StGB, mit welcher leichtere Fälle oder blosse Störungen von Amtshandlungen sanktioniert werden.