Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Das Berufungsverfahren ist zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abzuschreiben, wenn die Beschuldigte und Berufungsklägerin im mündlich durchzuführenden Berufungsverfahren nicht gesetzmässig (das heisst mittels direkter Zustellung) vorgeladen werden kann, weil sie sich ‒ ohne ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet und ohne Kontakt zu ihrem amtlichen Verteidiger oder den Behörden gehabt oder gesucht zu haben ‒ an unbekanntem Ort im Ausland befindet (E. 2.3).