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Die Zustellung der Anzeige der Konkursverhandlung ist auch im Falle eines erfolglosen Zustellversuchs an die Domiziladresse einer Gesellschaft weder unmöglich noch mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden, wenn aus den Akten ersichtlich ist, dass der Zahlungsbefehl sowie die Konkursandrohung rechtshilfeweise an die Privatadresse des einzigen Verwaltungsrats der Gesellschaft haben zugestellt werden können (E. 4.2 f.). OGE 40/2023/44/E vom 26. Januar 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht