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Nr. 40/2022/31/A

Nr. 40/2022/31 – Konkurseröffnung; Nachweis der Tilgung bei bestrittenem Zahlungseingang – Art. 172 Ziff. 3 und Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG.

Schaffhausen · 2023-03-07 · Deutsch SH
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Wenn die Gläubigerin für die Erfüllung der Forderung ein Konto bezeichnet, erfordert der urkundliche Nachweis der Tilgung den Beleg der Bank der Gläubigerin, der die Einzahlung zu Gunsten des betreffenden Kontos bescheinigt. Daran ändert nichts, dass eine Belastungsanzeige bei unbestritten gebliebenem Zahlungseingang in der Praxis als Nachweis der Tilgung zu genügen vermag (E. 3.2 f.). OGE 40/2022/31/A vom 7. März 2023 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht