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Der Rechtsmittelausschluss nach Art. 265a Abs. 1 SchKG bezieht sich nur auf materielle Entscheide über die Bewilligung oder Nichtbewilligung des mit fehlendem neuen Vermögen begründeten Rechtsvorschlags. Gegen Summarentscheide ohne Anspruchsprüfung steht der kantonale Rechtsmittelweg offen (E. 1).