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Mit der Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung dürfen gewisse Tatsachen geltend gemacht werden, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben. Solche zulässige echte Noven führen, wenn gleichzeitig die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht wird, zur Aufhebung des Konkurses (E.4). Die gesetzlichen Aufhebungsgründe sind in ihrem Wortlaut nicht auf Konkurseröffnungen ohne vorgängige Betreibung zugeschnitten. Dennoch ist die entsprechende Bestimmung auch auf solche Konkurseröffnungen anwendbar. Dabei genügt über den reinen Wortlaut hinaus eine nur sinngemässe Anwendbarkeit (E. 4). Bei einer Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung ist – analog zum Beweis der Tilgung der Schuld – als echtes Novum insbesondere auch der Nachweis zulässig, dass die Überschuldung inzwischen beseitigt worden ist (E. 4). Das wurde hier mit Forderungsverzichten belegt (E. 5.1).