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Nr. 40/2014/33/A

Festlegung der Parteientschädigung; Überprüfungsbefugnis der Beschwer-deinstanz – Art. 96 und Art. 320 ZPO; Art. 86 JG.

Schaffhausen · 2017-03-24 · Deutsch SH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Die ermessensweise Schätzung der zuzusprechenden Parteientschädigung bildet eine Sachverhaltsfrage. Sie kann von der Beschwerdeinstanz deshalb nur auf Will-kür überprüft werden (Präzisierung der Rechtsprechung).