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Nr. 40/2014/30

Anfechtung eines Stockwerkeigentümerbeschlusses; Fristwahrung – Art. 75 i.V.m. Art. 712m Abs. 2 ZGB; Art. 62 Abs. 1, Art. 64 Abs. 2 sowie Art. 209 Abs. 3 und 4 ZPO

Schaffhausen · 2016-07-19 · Deutsch SH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Die einmonatige Klagefrist zur Anfechtung eines Stockwerkeigentümerbeschlusses ist nur für die Einleitung des Schlichtungsverfahrens massgeblich. Nach Eröffnung der Klagebewilligung ist der Kläger während drei Monaten zur Einreichung der Klage beim Gericht berechtigt.