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Nr. 10/2025/15

Nr. 10/2025/15 Recht auf Beweis, Behauptungs- und Bestreitungslast, Substantiierungs-pflicht – Art. 8 ZGB und 152 Abs. 1 ZPO; Art. 55 Abs. 1 ZPO.

Schaffhausen · 2026-07-17 · Deutsch SH
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Die beweisbelastete Partei muss in ihrem Tatsachenvortrag nicht vorweg sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei entkräften. Es genügt, diejenigen Tatsachen in ihren Grundzügen zu behaupten, welche die Anspruchsvoraussetzungen im Hinblick auf den geltend gemachten Rechtsanspruch abdecken. Eine weitergehende Substantiierung ist allerdings dann erforderlich, wenn die Gegenpartei das Tatsachenfundament, auf das sich die beweisbelastete Partei für die Begründung ihrer Forderung stützt, hinreichend konkret als strittig in Zweifel zieht (E. 2.2.1.1. f.). Die Obliegenheit zur Substantiierung ist dem Beweisverfahren vorgelagert. Eine ausreichende Substantiierung ist Voraussetzung für den Beweisführungsanspruch. Bleibt der Tatsachenvortrag unsubstantiiert, fällt eine Verletzung des Rechts auf Beweis von vornherein ausser Betracht (E. 2.2.1.3). OGE 10/2025/15 vom 7. Juli 2026