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Bei Säumnis der beklagten Partei an der Hauptverhandlung im vereinfachten Verfahren darf das Gericht Parteivorbringen, die sich aus den Akten ergeben, berücksichtigen. Aus dem Verweis auf die Akten in Art. 234 Abs. 1 ZPO folgt aber nicht, dass das Gericht aufgrund der Akten auf mutmassliche Behauptungen bzw. Bestreitungen der säumigen Partei schliessen oder unschlüssige Tatsachenvorbringen mittels der Akten ergänzen dürfte. Dies gilt auch im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO (E. 3.2.1 f.). Die Säumnis der beklagten Partei an der Hauptverhandlung führt nicht ohne Weiteres zur Klageanerkennung (E. 3.4). OGE 10/2023/20 und 10/2023/24 vom 13. Mai 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht