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Nr. 10/2022/17

Nr. 10/2022/17 – Parteiberichtigung; Parteiwechsel – Art. 83 ZPO.

Schaffhausen · 2023-11-07 · Deutsch SH
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Steht die Identität einer Partei von Anfang an eindeutig fest und ist lediglich deren Benennung fehlerhaft oder ungenau, ist eine bloss formelle Berichtigung der Parteibezeichnung möglich. Andernfalls liegt der untaugliche Versuch eines Parteiwechsels vor (E. 4). Wird ein Schlichtungsgesuch im Namen einer einfachen Gesellschaft eingereicht, kann anschliessend nicht ein Gesellschafter allein Klage erheben. Eine Parteiberichtigung ist nicht möglich. Überspitzter Formalismus liegt nicht vor, ist doch die korrekte Parteibezeichnung Aufgabe der klagenden Partei (E. 4). OGE 10/2022/17 vom 7. November 2023 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht