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Die Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen ist kein zwingender Verteilschlüssel. Davon kann nicht nur bei aussergewöhnlich guten finanziellen Verhältnissen abgewichen werden. Das Gericht hat den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen und seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen (E. 5.2, 5.3 und 5.5). OGE 10/2021/16 vom 25. Oktober 2022 Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid ist vor Bundesgericht noch hängig (Verfahren 5A_936/2022). Veröffentlichung im Amtsbericht